Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Kamin + Schornstein Vertrieb Lemmermöhle

 

I. Geltungsbereich

1) Die Firma Kamin + Schornstein Vertrieb Lemmermöhle übernimmt als Verwender alle Verkäufe, Lieferungen und Aufträge nur zu den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die AGB`s gelten auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

2) Abweichende Vereinbarungen, Abreden und Zusicherungen jeder Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

3) Soweit der Kunde seinerseits AGB`s im Rahmen der Auftragserteilung verwendet, wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen, soweit diese mit den vorliegenden Bedingungen nicht identisch sind bzw. diesen widersprechen.

 

II. Angebot/Angebotsunterlagen

1) Die Preise des Verwenders sind Nettopreise und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache, frei ab der Hauptniederlassung des Verwenders. An ein Angebot ist der Verwender 2 Wochen gebunden, wenn nicht anders angegeben.

2) Alle Angaben in Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtstabellen des Verwenders usw. enthalten grundsätzlich nur Annäherungswerte. Die Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben in Katalogen und Listen des Verwenders, sind unverbindlich. Angebotsunterlagen, Entwürfe, Kostenvorschläge usw. sind Eigentum des Verwenders, und bleiben auch bei Überlassung an den Kunden im Eigentum des Verwenders, sie dürfen ohne Zustimmung des Verwenders, weder vervielfältigt, noch Dritten unmittelbar oder mittelbar zugänglich gemacht werden.

 

III. Preise

1a) Es gelten die in dem Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung des Verwenders genannten besonderen Bedingungen. Sind dort keine besonderen Regelungen getroffen, sind alle Preise freibleibend, die Rechnungen per Vorkasse zahlbar.

b) Alle vereinbarten Preise sind Nettopreise und gelten zuzügl. der Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe ohne Skonto, Rabatte, Boni oder sonstige Nachlässe. Evtl. Steuern und Zölle sind gesondert zu vergüten.

2a) Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die wirtschaftliche Lage des Bestellers so schwierig geworden ist, dass die berechtigte Annahme besteht, der Besteller werde einen wesentlichen Teil seiner Vertragspflicht nicht erfüllen können, so kann der Verwender die Erfüllung seiner Pflichten bis zu dem Zeitpunkt aufschieben, bis der Besteller seine Leistungsfähigkeit nachweist.

3) Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

 

IV. Lieferung

1a) Die Übergabe der bestellten Sache, hat in dem Geschäftsbetrieb des Verwenders zu erfolgen (Holschuld).

b) Auf Wunsch des Kunden übersendet der Verwender die bestellte Sache auf Gefahr des Kunden an den vom Kunden gewünschten Ort. Die Wahl des Versandweges steht dem Verwender frei, soweit die Parteien dies nicht schriftlich vereinbart haben.

c) Sofern der Kunde den Abschluss einer Transportversicherung wünscht, hat er den Verwender hierfür schriftlich zu beauftragen. Die Transportgefahr im Sinne von b) geht - auch bei Teillieferungen - auf den Kunden mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige vom Verwender mit dem Transport beauftragte Person über. Die Gefahr für die bestellte Ware geht - auch bei Teillieferung - mit Bereitstellung bzw. Anzeige der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.

d) Lieferung erfolgt ab Nettowert 5000,00 EUR frachtfrei, nur Festland in innerhalb von Deutschland.

 

V. Lieferfristen

1a) Vereinbarungen über Lieferfristen oder Liefertermine bedürfen der Schriftform.

b) Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist vereinbart und handelt es sich hierbei um keine absolute Fixfrist, so kann der Besteller den Verwender 4 Wochen nach Fristüberschreitung durch Mahnung in Verzug setzen.

2a) Sollte die Firma Kamin + Schornstein Vertrieb Lemmermöhle aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von Ihr nicht zu vertretenden Umstände nicht zur termingerechten Lieferung in der Lage sein, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert.

b) Gleiches gilt für den Fall der verzögerten bzw. mangelhaften Lieferung durch Subunternehmer oder Lieferanten des Verwenders, die für die Leistungsfähigkeit des Verwenders Voraussetzung sind.

3) Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferfrist bzw. den Liefertermin angemessen.

4a) Dem Kunden stehen Schadensansprüche nach den §§ 325, 326, 286 II BGB nur zu, sofern ihm der Schaden aufgrund eines eigenen oder ihm zurechenbaren, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verschuldens zurechenbar ist, oder der Schaden durch eine Haftpflichtversicherung des Verwenders abgedeckt wird.

b) Im kaufmännischen Verkehr haftet der Verwender nicht für nicht vorhersehbare oder vom Vertragspartner beherrschbare Schäden.

c) Der Kunde kann bei teilweisem Leistungsverzug bzw. teilweiser Leistungsunmöglichkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung, bzw. Rücktritt vom Vertrag nur verlangen, wenn er nachweisen kann, dass die Teilleistung für ihn ohne Interesse ist.

 

VI. Verzug

1) Der Verwender kann bei Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung anstelle der vertraglichen Leistung ohne Nachweis 20% des vertraglichen Nettopreises ohne Skonto, Boni und ähnliche Nachlässe zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangen, soweit dies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge den zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung nicht erheblich übersteigt. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass dem Verwender ein geringerer Schaden entstanden ist.

2) Das Recht des Verwenders, darüber hinausgehend Schadensersatz auf der Grundlage eines konkreten Nachweises zu verlangen, ist nicht ausgeschlossen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1) Sämtliche Lieferungen des Verwenders erfolgen an den Kunden unter Eigentumsvorbehalt.

2a) Der Eigentumsvorbehalt des Verwenders bleibt auch dann aufrecht erhalten, wenn konkret bezeichnete Einzelrechnungen bezahlt werden und wenn einzelne Forderungen vom Verwender in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und diese anerkannt wurde, solange das Konto einschließlich der laufenden Wechselverpflichtungen nicht ausgeglichen bzw. nicht den Kontosaldo „0“ aufweist oder der Kunde kein Guthaben vom Verwender hat.

b) Als Konto in dem in a) genannten Sinne ist jede Aufstellung zu verstehen, aus denen sich Forderungen und Gutschriften des Kunden ergeben bzw. jede Auflistung von Forderungen, ohne dass diese ein Kontokorrentkonto im Sinne der § 355 ff. HGB darstellen muss, und ohne dass es einer regelmäßigen Abrechnung des Kontos bedarf.

c) Mit vollständigem Ausgleich des Kontos gehen die bisherigen Eigentumsrechte uneingeschränkt auf den Kunden über.

d) Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verwenders unentgeltlich. § 690 BGB findet keine Anwendung. Er hat die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren.

3a) Der Kunde ist berechtigt, im ordentlichen, gewöhnlichen Geschäftsverkehr die vom Verwender gelieferte Ware zu veräußern, zu be- und / oder verarbeiten oder zu verbauen, solange wir hiergegen nicht ausdrücklich schriftlich widersprechen.

b) Der Kunde ist verpflichtet, die dem Verwender gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen, es sei denn, der Drittkäufer lehnt den Kauf unter Eigentumsvorbehalt schriftlich ab. In diesem Fall ist der Kunde nur gegen Barzahlung zum Weiterverkauf berechtigt.

c) Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber dem Drittverkäufer geht - gilt bis zur Zahlung als an den Verwender im Voraus abgetreten.

d) Für den Fall der Wieder – in – Besitznahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, erklärt der Kunde bereits jetzt seine Zustimmung zur Weiterveräußerung dieser Ware und Anrechnung des Verkaufserlöses auf die Forderung gegen ihn.

e) Bei Beschädigung oder sonstigen Beeinträchtigungen, der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, tritt der Kunde die ihm aus seiner Haftpflichtversicherung zustehende Schadensersatzforderung gegenüber der Versicherung, in Höhe der Beschädigung oder des Ausfalls der Eigentumsvorbehaltsware, bereits jetzt an den Verwender ab.

4) Der Kunde darf im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände bearbeiten, umbilden, umbauen oder mit anderen Sachen derart verbinden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden. Eine Be- und/oder Verarbeitung und/oder ein Einbau der Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrag des Verwenders und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für diese derart, dass der Verwender als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist. Das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache steht dem Verwender zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung.

5) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, aus der Be- oder Verarbeitung, Umbildung der Vorbehaltsware oder im Falle eines Rechtsverlustes der Vorbehaltsware nach §946 BGB gegenüber einem Grundstückseigentümer, einem Drittkäufer oder sonstigen Dritten, werden bereits hiermit an den Verwender im Voraus abgetreten. Der Verwender nimmt die Abtretung an. Die Einziehungsbefugnis der Forderung steht dem Verwender zu.

6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Käufer den Verwender unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verwender Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verwender die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

7) Übersteigt der Wert, der für den Verwender bestehenden Sicherheiten seine Forderungen gegen den Kunden insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verwender auf Verlangen der Kunden oder eines durch die Übersicherung des Verwenders beeinträchtigten Dritten zur Freigabe von Sicherungen (Vorbehaltsware oder Forderungen) in der die Forderung des Verwenders gegenüber dem Kunden übersteigenden Höhe nach Wahl des Verwenders verpflichtet.

 

VIII. Gewährleistung

1a) Sind die durch den Verwender neu hergestellten Waren oder Leistungen mit Mängeln behaftet, oder ist die Lieferung unvollständig erfolgt, so hat der Kunde den Mangel oder die Unvollständigkeit unverzüglich im Sinne der §§ 377 ff. HGB zu rügen. In diesem Fall steht dem Kunden nach Wahl des Verwenders eine kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Für ersetzte Teile gilt VII. entsprechend.

b) Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, oder ist dem Kunden eine weitere Nachbesserung nach einmal vergeblicher Nachbesserung nicht zumutbar, oder ist eine mangelfreie Ersatzlieferung nicht möglich, hat der Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.

2a) Der Verwender haftet für Schadenersatzansprüche aufgrund einer Vertragsverletzung oder einer vorvertraglichen Pflichtverletzung für eigenes Verschulden oder Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen nur soweit der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist, es sei denn, der Schaden wurde durch Verletzung einer Pflicht verursacht auf die der Kunde aufgrund eines besonderen Vertrauenstatbestandes vertraut hat (Kardinalpflicht) oder der Schaden wird von einer Haftpflichtversicherung des Verwenders abgedeckt.

b) Sofern der Verwender im kaufmännischen Verkehr für einen Schaden haftet, der nicht durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt ist und der nicht durch Verletzung einer Kardinalpflicht entstanden ist, haftet er nicht für den vorhersehbaren oder vom Kunden beherrschbaren Schaden.

c) Diese Haftungsbeschränkung gilt für alle vertraglichen und außervertraglichen Schadensansprüche, soweit nicht das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet.

4a) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen im Fall natürlicher Abnutzung, im Fall unsachgemäßer Aufstellung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme oder Betrieb des Liefergegenstandes, fehlerhafter, nachlässiger oder übermäßiger Beanspruchung oder äußerer Einflüsse auf den Liefergegenstand und im Fall der Vornahme von Nachbesserungsarbeiten seitens des Bestellers oder durch Dritte ohne Einwilligung des Verwenders.

b) Des weiteren ist die Gewährleistung des Verwenders ausgeschlossen, soweit Mängel auf ungeeigneten Betriebsmitteln, Brennstoffarten, Querschnittsauslegung oder chemischen, elektromagnetischen oder elektrischen Einflüssen beruhen, die vom Verwender nicht verwendet wurden oder zu vertreten sind.

c) Die Gewährleistung des Verwenders ist weiterhin ausgeschlossen für alle Beeinträchtigungen der gelieferten Ware, die durch unsachgemäße Wartung. Außerachtlassung technischer Vorschriften, Unterlagen, Betriebs- und Installationsanleitungen entstehen kann.

5) Die Gewährleistung beginnt mit der Übergabe oder mit Ablieferung an den Transporteur bzw. mit der Bereitstellung oder mit der Anzeige der Versand- oder Abnahmebereitschaft. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate.

6) Für Fremderzeugnisse, die im kaufmännischen Verkehr ohne wesentliche Bearbeitung geliefert werden, beschränkt sich die Gewährleistung und Haftung der Firma zunächst auf die Abtretung derjenigen Ansprüche, die der Firma gegen den Vorlieferer zustehen.

 

IX. Rückgabe von bestellten Waren

Die vom Verwender ordnungsgemäß und mangelfrei gelieferten Waren werden nicht zurückgenommen. Stimmt der Verwender in einem Ausnahmefall einer Rücknahme zu, wird für unbeschädigtes und original verpacktes Material nach Abzug der Frachtkosten der EK-Rechnungspreis abzüglich 20 % vergütet. Sonder- oder Spezial-Anfertigungen auf Kundenwunsch können nicht zurück genommen werden.

 

X. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

1) Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Verwenders ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

2) Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes nach §273 BGB bzw. das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB ist im kaufmännischen Verkehr für den Besteller ausgeschlossen.

 

XI. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht

1) Erfüllungsort für alle vertraglichen Ansprüche ist Rheine. Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen den Parteien im kaufmännischen Verkehr ist Rheine.

2) Für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen findet deutsches Recht Anwendung,

 

XII. Schlussbestimmungen

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder einzelvertraglich vereinbarte Vertragsbedingungen unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
In diesem Fall sind die Vertragspartner verpflichtet, den Vertrag durch eine gesetzlich zulässige Klausel zu ersetzen, die der unzulässigen Klausel und dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
 

Stand: 01/2019

 

Kamin + Schornstein Vertrieb Lemmermöhle

Ginsterweg 24

48485 Neuenkirchen / Westf.

 

Tel.  05971/807780

Fax. 05973/6019693

 

E-Mail: info@edelstahl-schornsteine.com

 

USt.-Nr. DE814126438

 

 

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